Mahnwesen

Mahnung nach Schweizer OR — Muster, Fristen und Rechtslage 2025

Aktualisiert: 27. Juni 2026 • OfferPilot Insights
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Im Schweizer Obligationenrecht gerät ein Schuldner nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist automatisch in Verzug — ohne separate Mahnung (OR Art. 102 Abs. 2). Trotzdem ist ein strukturiertes Mahnwesen mit drei Stufen der effektivste Weg, ausstehende Rechnungen einzutreiben, ohne die Geschäftsbeziehung zu gefährden.

Verzug nach Schweizer OR — die rechtliche Grundlage

Ist eine Zahlungsfrist vereinbart (z. B. «zahlbar innert 30 Tagen»), tritt der Verzug am ersten Tag nach Ablauf der Frist ein — ohne Mahnung (OR Art. 102 Abs. 2). Ab diesem Tag schuldet der Schuldner:

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Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, tritt der Verzug erst nach einer ausdrücklichen Mahnung ein (OR Art. 102 Abs. 1). Deshalb: Immer ein konkretes Zahlungsziel auf der Rechnung angeben.

Die drei Mahnstufen in der Schweizer Praxis

StufeZeitpunktTonMassnahme
Zahlungserinnerung5–10 Tage nach FälligkeitFreundlich, hilfsbereitKein Mahnbetrag, keine Gebühr
1. Mahnung10–15 Tage nach ErinnerungBestimmt, sachlichMahngebühr CHF 20–50; neue Frist 10 Tage
2. Mahnung10 Tage nach 1. MahnungFormal, mit KonsequenzankündigungHöhere Gebühr CHF 30–100; Betreibung ankündigen
Betreibung (SchKG)Nach Fristablauf 2. MahnungRechtlichZahlungsbefehl über Betreibungsamt; Kosten ab ca. CHF 7

Mustertext: Zahlungserinnerung (Stufe 1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Überprüfung unserer Buchhaltung haben wir festgestellt, dass unsere Rechnung Nr. RE-2025-0042 vom 1. Juni 2025 über CHF 1 351.25 noch nicht bezahlt wurde. Die Zahlungsfrist ist am 1. Juli 2025 abgelaufen.

Möglicherweise haben Sie die Zahlung versehentlich übersehen. Wir bitten Sie freundlich, den ausstehenden Betrag bis zum 15. Juli 2025 auf unser Konto IBAN CH56 0483 5012 3456 7800 9 zu überweisen.

Falls Sie bereits bezahlt haben oder Fragen zur Rechnung haben, melden Sie sich bitte bei uns. Wir helfen gerne weiter.

Freundliche Grüsse
Meier Software GmbH

Mustertext: 1. Mahnung (Stufe 2)

Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz unserer Zahlungserinnerung vom 5. Juli 2025 ist der Betrag von CHF 1 351.25 (Rechnung RE-2025-0042) bis heute nicht bei uns eingegangen.

Wir fordern Sie hiermit auf, den ausstehenden Betrag zuzüglich einer Mahngebühr von CHF 30.00 — Total CHF 1 381.25 — bis zum 22. Juli 2025 zu begleichen.

Bei Ausbleiben der Zahlung werden wir die Betreibung nach SchKG einleiten, ohne weitere Vorankündigung.

Freundliche Grüsse
Meier Software GmbH

Verzugszins berechnen — Beispiel

Offener Betrag: CHF 5 000.00  |  Fällig: 1. April 2025  |  Bezahlt: 1. Juli 2025 (91 Tage Verzug)

Verzugszins: CHF 5 000 × 5 % ÷ 365 × 91 = CHF 62.33

Der Verzugszins wird auf der Mahnung separat ausgewiesen und darf dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

Wichtig: Die Betreibung (SchKG) setzt keinen gerichtlichen Entscheid voraus. Das Betreibungsamt stellt auf Antrag einen Zahlungsbefehl zu; erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger innert 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen.

Häufige Fehler im Mahnwesen

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Mahngebühren erheben?
Nein, Mahngebühren sind freiwillig. Wollen Sie sie erheben, sollten sie in den AGB oder im Vertrag vereinbart sein — andernfalls kann der Schuldner sie anfechten. Ohne Vereinbarung dürfen Sie nur den gesetzlichen Verzugszins (5 %) verlangen.
Wie viele Mahnungen muss ich senden, bevor ich Betreibung einleiten kann?
Keine. Sobald der Verzug eingetreten ist (nach Fristablauf oder nach Mahnung ohne Frist), können Sie sofort die Betreibung einleiten. In der Praxis empfiehlt sich dennoch eine Mahnung, um unnötige Betreibungseinträge zu vermeiden.
Was kostet eine Betreibung in der Schweiz?
Die Gebühr für den Zahlungsbefehl beträgt CHF 7 bis CHF 75 (je nach Betrag). Legt der Schuldner Rechtsvorschlag ein, müssen Sie ihn gerichtlich aufheben lassen — Kosten ab ca. CHF 200 plus Anwaltskosten.
Darf ich offene Rechnungen an ein Inkassobüro abtreten?
Ja, gemäss OR Art. 164 ff. ist die Abtretung von Forderungen grundsätzlich zulässig. Inkassobüros nehmen häufig 15–35 % des eingetriebenen Betrags als Provision.
Wie lange kann ich eine ausstehende Forderung einfordern?
Forderungen aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit verjähren nach 5 Jahren (OR Art. 128 Ziff. 1). Die Verjährung wird durch Betreibung, Anerkennung oder Klage unterbrochen.

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